Mitarbeiter Einweisung
/ Belehrung bezgl. des vorbeugenden
Brandschutzes und Brandschutzgerätes sowie Ausstellung eines Nachweises über
Schulung
Durch
die Neuregelungen im Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG ), hier im besonderen die
Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV ) und die damit verbundene Umsetzung
der Berufsgenossenschaftlichen Regelungen (
BGR ) in Bezug auf den vorbeugenden
Brandschutz in Betrieben, können diese Unternehmerpflichten / Aufgaben, durch
Bestellung eines externen Brandschutzbeauftragten erfüllt werden. Zum Beispiel
für die in der BGV A1 unter § 22 geforderten Maßnahmen:
(1)
Der Unternehmer ( bei Behörden und Institutionen: der
Dienststellenleiter ) hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen
zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des
Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von
Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten
sind.
(2)
Der Unternehmer
( bei Behörden und
Institutionen: der Dienststellenleiter )
hat eine ausreichende
Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
|