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Mitarbeiter Einweisung / Belehrung bezgl. des  vorbeugenden Brandschutzes und Brandschutzgerätes sowie Ausstellung eines Nachweises über Schulung
 

Durch die Neuregelungen im Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG ), hier im besonderen die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV ) und die damit verbundene Umsetzung der Berufsgenossenschaftlichen Regelungen ( BGR ) in Bezug auf den vorbeugenden Brandschutz in Betrieben, können diese Unternehmerpflichten / Aufgaben, durch Bestellung eines externen Brandschutzbeauftragten erfüllt werden. Zum Beispiel für die in der BGV A1 unter § 22 geforderten Maßnahmen:

(1)   Der Unternehmer ( bei Behörden und Institutionen: der Dienststellenleiter ) hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

(2)   Der Unternehmer ( bei Behörden und Institutionen: der Dienststellenleiter ) hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

 

 

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